Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird

Langtitel:
Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird
Status:
75% abgeschlossen

Kurzinformation:
Der Nationalrat hat am 15. Dezember 2023 das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) beschlossen. Mit diesem Bundesgesetz soll das bereits auf Grund des Ölkesseleinbauverbotsgesetzes (ÖKEVG 2019) bestehende Verbot für Wärmebereitstellungsanlagen auf Basis von fossilem Öl und Kohle auf sämtliche Anlagen ausgeweitet werden, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können. Wie die Erläuterungen zum EWG im Ausschussbericht des Nationalrats (AB 2351 BlgNR 27.GP) zutreffend festhalten, "bleiben im Vollzugsbereich die herkömmlichen Strukturen in den Ländern erhalten bzw. müssen diese durch landesrechtliche Begleitregelungen in ihrem Heizungsanlagen- und Baurecht zur effektiven Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben entsprechend der landesspezifischen Gegenstandsverortung und Regelungstechnik angepasst werden." Diese notwendige landesrechtliche Begleitregelung soll mit der Neufassung des § 18 Abs. 2a Oö. LuftREnTG geschaffen werden. Diese Bestimmung hat bisher in eigenständiger Weise bereits vor der Erlassung des ÖKEVG 2019 die Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder für feste fossile Brennstoffe in Neubauten verboten. Mit dem nunmehrigen generellen Verweis auf die inhaltlichen Vorgaben des EWG soll unmissverständlich angeordnet werden, dass die Verbote dieses Bundesgesetzes in allen in Betracht kommenden Verfahren auf Grund des Oö. LuftREnTG zu vollziehen sind, also gegebenenfalls von der Behörde etwa Bewilligungen gemäß § 19 leg. cit. zu versagen und angezeigte Vorhaben gemäß § 21 leg. cit. zu untersagen sind. Auch Abnahmebefunde müssten von den dazu berechtigten Überprüfungsorganen verweigert werden (vgl. § 22 Abs. 2 Oö. LuftREnTG).

Einbringer: OÖ Landesregierung

Parlamentarisches Verfahren